Bekanntmachung vom 16. Februar 2024

Bekanntmachug zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

 

A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personal-management der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

 

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religions-gesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG widersprechen.

 

C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

 

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

 

E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

 

Diesen Auskunftserteilungen unter den Buchstaben A) bis E) kann ohne nähere Begründung widersprochen werden.

Im Falle unter Buchstabe B) gilt dies jedoch nicht, wenn Daten für die Erhebung der Kirchensteuer weiter­gegeben werden.

Bei einem Widerspruch im Falle unter Buchstabe D) kann dieser für Ehejubiläen nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

 

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beim

 

Markt Rennertshofen - Einwohnermeldeamt -

Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen

 

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr

zusätzlich am Mittwoch von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

vornehmen.

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